Ich hatte eben ein Telefonat mit einem Mitglied des DFB-Kontrollausschusses. Folgende Erklärung zum rechtlichen Prozedere nach Platzverweisen:

1. Der DFB-Kontrollausschuss (also quasi die Fußball-Staatsanwaltschaft) stellt einen Strafantrag beim Einzelrichter des DFB.
2. Dabei hat er zu erklären, ob der betreffende Spieler (bzw. dessen Verein) mit dem Strafantrag einverstanden ist (was natürlich voraussetzt, dass der Spieler/Verein zuvor über das beabsichtigte Strafmaß informiert worden ist).
3. Ist der Spieler/Verein einverstanden, muss der Einzelrichter dem Strafantrag folgen (es sei denn, ihm stehen grundsätzliche Bedenken entgegen, dann muss eine mündliche Verhandlung angesetzt werden).
4. Ist der Spieler/Verein nicht einverstanden, trifft der Einzelrichter die Entscheidung, und zwar unabhängig von Kontrollausschuss und Spieler/Verein. Das vom Kontrollausschuss vorgeschlagene Strafmaß darf dabei nicht erhöht werden.
5. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung ordnet der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung an.
6. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters können der Kontrollausschuss und der Spieler bzw. sein Verein Einspruch einlegen. Dann kommt es auf jeden Fall zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht.

Und wer das Ganze in juristischen Worten dargelegt bekommen möchte, werfe einen Blick in den §15 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB: http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/2014124_08_Rechts-Verfahrensordnung.pdf. (af)

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