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T.Schrammen · @tschrammen

30th Apr 2014 from TwitLonger

@atarifrosch

„Zulässigkeit einer prospektiven Schätzung:

Bei einer vorläufigen Leistungsbescheidung auf Grundlage einer prospektiven Schätzung handelt es sich nicht um eine Anrechnung fiktiven Einkommens. Das wäre nur zutreffend, wenn die Bescheidung endgültig wäre. Wird Einkommen in unklarer aber leistungsrechtlich relevanter Höhe erwartet, so ist eine nachvollziehbare realistische Berechnung vorzunehmen unter Vermeidung des Risikos einer Unterdeckung und unter Vermeidung des Risikos einer Illiquidität und folgender Zahlungsunfähigkeit mit Gefährdung des Unternehmensbestandes.

„ ... Eine Schätzung des Einkommens für zukünftige Zeiträume - wie von der Ag vorge
nommen - ist in § 3 Alg II-V nicht vorgesehen. Diese kann allenfalls dann vorgenommen werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachgewiesen wird (§ 3 Abs 6 Alg II-V).
Ein solcher Nachweis ist jedoch erst nach Ablauf des streitigen Zeitraumes möglich. Für einen zukünftigen Zeitraum ist daher eine Schätzung nach dieser Regelung nicht möglich.

Hier ist allein die vorläufige Erbringung von Leistungen gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom Gesetzgeber vorgesehen worden. Bei einer Leistungsablehnung für die Zukunft hingegen müssen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen von demjenigen nachgewiesen werden, der die Beweislast hierfür trägt. Für einen zukünftigen Zeitraum ist daher bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nur die Ablehnung einer vorläufigen Leistungserbringung, nicht aber eine endgültige Ablehnung wegen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit möglich. .. “. (Beschluss vom 25.08.2008, Az. L 11 B 560/08 AS ER).

Sozialgericht Duisburg (08.12.2008, Az.: S 29 AS 213/08 ER)
und nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des BSG vom 25. 6. 1998 (Az. B 7 AL 2/
98 R), wonach der Leistungsträger „ ... solche Bewilligungen mit Anrechnung
zukünftigen, geschätzten Einkommens nicht vornehmen ...“ darf.
Vielmehr sei „ .. aus § 115 AFG zu folgern, daß die Anrechnung von Einkommen jeweils erst nach erfolgtem Leistungsbezug und nach durchgeführter Nebentätigkeit möglich ist ...“. Nebeneinkommensanrechnungen seien unter einen

"Vorläufigkeitsvorbehalt" zu stellen. Dafür stelle § 147 AFG (jetzt § 328 SGB III) die rechtstechnische Möglichkeit bereit .“

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