Volker_Beck

Volker Beck · @Volker_Beck

26th Dec 2013 from TwitLonger

Die Femen-Aktion im Kölner Dom war respektlos und eine unnötige Störung der Gläubigen beim Gottesdienst. Vor den Toren des Doms hätte es genügend. Möglichkeiten gegeben, Kritik an Kardinal Meisner oder auch der
katholischen Kirche zu üben. Eine solche Kritik ist zulässig und bei den Positionen des Kardinals zur Stellung der Frau gibt es auch viele gläubige Katholiken, die dies kritisch sehen.

Eine solche Störung eines Gottesdienstes (§ 167 StGB)
kommt einem Hausfriedensbruch gleich. Sie wie einen Hausfriedensbruch (§123 StGB) zu bestrafen ist auch angemessen. Das aktuelle Strafmaß beim § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) ist allerdings mit seiner dreifachen Höhe bei der Höchststrafe unangemessen hoch. Hier und beim alten Gotteslästerungsparagraphen ( § 166 StGB) gibt es Reformbedarf.

Gläubige und Religionsgesellschaft haben den gleichen Anspruch auf Schutz ihrer Rechte auch durch das Strafrecht; Den gleichen Schutz, aber keine höheren oder zusätzlichen.

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