@PeterMonnerjahn Und ein zweites Beispiel:

Aus: "Die Religionsfreiheit rechtfertigt keine Eingriffe in die Rechte Dritter. Dies ist auch bei der Be­schneidung nicht der Fall.

Die Eltern treffen grundsätzlich die Kindeswohlsentscheidung und sind in der Regel die gesetz­lichen Vertreter des Kindes. Dies ergibt sich aus ihrer Pflicht und ihrem Recht zu Pflege und Erziehung der Kinder. Das Recht setzt ihnen dabei Grenzen, beispielsweise durch das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung."

machen Sie das:
"Nun ist eine Beschneidung allerdings offensichtlich ein Eingriff, und auch ein kleines Kind hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit, die durch den Eingriff ebenfalls offensichtlich geschädigt wird. Wie kann man diesen Widerspruch auflösen? Indem man, wie Beck, einfach behauptet, ein Eingriff in die Rechte Dritter sei »bei der Beschneidung nicht der Fall«."

Ich befürchte Sie haben einfach nicht verstanden, was im BGB eine Kindeswohlentscheidung ist und deshalb den zweiten Absatz in seiner Bedeutung nicht erfasst. Er begründet, warum dies in dem Fall keine Entscheidung bzgl. Eingriffe in dir REchte Dritter, da Eltern stellvertretend für das Kind handeln.

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